9.7. Immerhin anerkennt der Rekurrent selber, dass die Belege der Vorjahre für die aktuelle Steuerperiode nichts taugen, wenn er in der Replik ausführt, das Zusammenstellen der "jedes Jahr anderen belegmässigen Nachweise" sei ihm nicht zumutbar. Insoweit sich der Rekurrent mit der Zumutbarkeit auf das grundsätzliche Ausfüllen der Steuererklärung bezieht, irrt er zwar (vgl. oben Erw. 7.2.), was unabhängig davon gilt, ob seine Verhältnisse einfach zu erfassen sind oder nicht. Jedoch steht es ihm aufgrund des im Steuerverfahren geltenden Grundsatzes, dass der Steuerpflichtige die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (BGE 140 II 248, 133 II 153;