9.6. Dass der Rekurrent ausserdem beklagt, seine Rekursschrift sei in den Vernehmlassungen des Gemeindesteueramtes und des Kantonalen Steueramtes nicht gewürdigt worden, stellt ebensowenig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Rekursverfahren ist einzig das Spezialverwaltungsgericht begründungspflichtig, nicht die Veranlagungsbehörde (vgl. VGE vom tt.mm.2021 [WBE.eee], Erw. II. 1.3.1.)