Die Knappheit des Einspracheentscheides ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil dem Rekurrenten seine grundsätzlich uneingeschränkte Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung (spätestens) seit den zahlreichen (ausführlichen) Erklärungen und Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. in der gleichen Sache (vgl. z.B. die Schreiben vom 24. September 2018 sowie vom 9. November 2018 aus dem Verfahren 3-BU.bbb) sowie den gegen ihn seit Jahren ergangenen Entscheiden mit vergleichbaren Sach- und Rechtsfragen (z.B. SGE vom 27. August 2020 [3-BU.bbb], VGE vom tt.mm.2020 [WBE.fff] und Urteil des Bundesgerichts vom tt.mm.2021 [ggg]) hinreichend bekannt sein müsste.