Auf diese Punkte bezieht sich der Einspracheentscheid der Steuerkommission Q., wenn ausgeführt wird, wie das Mahnverfahren durchgeführt wurde und die Abgabe der Steuererklärung 2019 dennoch ausblieb. Weiter wird festgehalten, dass der Rekurrent im Einspracheverfahren mangels Einreichung von Unterlagen den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht erbracht hat. Damit sind die für den abweisenden Entscheid wesentlichen Punkte abgehandelt. Zwar wird auf die zahlreichen formellen Rügen des Rekurrenten nicht eingegangen.