Zudem werden die in der ersten Einsprache des Rekurrenten enthaltenen Vorbringen aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. oben Erw. 4.4.2.) von Amtes wegen berücksichtigt, und zwar auch dann, wenn der Rekurrent in der zweiten Einsprache nicht ausdrücklich auf die erste Einsprache verwiesen hätte. Aus dem Umstand, dass die erste Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2019 zurückgezogen wurde, kann der Rekurrent deshalb nichts für sich ableiten. 9.5. Im Rekurs rügt der Rekurrent, dass seine Einsprache im Einspracheentscheid nicht gewürdigt werde. Er bemängelt damit die Begründung des Einspracheentscheides.