Andererseits wurde dem Rekurrenten mit dem Rückzug der Veranlagungsverfügung eine letzte Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 gewährt, womit er eine zusätzliche Gelegenheit zur Einreichung der Steuererklärung erhielt, nachdem die letzte ihm gesetzte Frist bereits am 31. Oktober 2020 abgelaufen gewesen war. Die zweite, hier massgebende Veranlagung erging dann auch erst am 20. September 2021, was dem stets auf Fristerstreckungen bedachten Rekurrenten keineswegs zu Nachteil gereichte, zumal die Steuerfaktoren – wie vom Rekurrenten zutreffend festgestellt – unverändert beibehalten wurden.