(erste) Veranlagungsverfügung noch nicht rechtskräftig, hatte der Rekurrent diese doch innerhalb der Rechtsmittelfrist mit Einsprache angefochten. Andererseits wurde dem Rekurrenten mit dem Rückzug der Veranlagungsverfügung eine letzte Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 gewährt, womit er eine zusätzliche Gelegenheit zur Einreichung der Steuererklärung erhielt, nachdem die letzte ihm gesetzte Frist bereits am 31. Oktober 2020 abgelaufen gewesen war.