Zwar ist richtig, dass die erste Ermessensveranlagung vom 21. Januar 2021 zurückgezogen wurde. Das Gemeindesteueramt Q. begründete dies in der Vernehmlassung damit, dass die Mahnung vor der Ermessensveranlagung gefehlt habe. Deshalb wurde die Veranlagung zurückgezogen und gleichzeitig die notwendige Mahnung ausgesprochen. Dem Rekurrenten ist daraus jedoch kein Nachteil erwachsen: Einerseits kann die Behörde vor Eintritt der Rechtskraft ihre formell fehlerhafte Verfügung zurücknehmen, ohne dass die Voraussetzungen für den Widerruf von Verfügungen erfüllt sein müssen (AGVE 2006 S. 278). Vorliegend war die - 25 -