Allein hat der Rekurrent weder das eine, noch das andere getan. Durch das blosse Benennen nicht belegter Kosten/Ausgaben unter Verweis auf ungeeignete Belege oder Unterlagen der Vorjahre ist eine Ermessensveranlagung jedenfalls nicht zu widerlegen. Weshalb die Zugeständnisse aus dem Vorbericht vom 13. September 2021 zur Einsprache betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 (Vorperiode) in der Veranlagung 2019 nicht berücksichtigt werden mussten, ist bereits ausführlich erläutert worden (vgl. oben Erw. 2., 4.3.5. und 8.3.).