Schliesslich legt der Rekurrent – abgesehen vom (weiterhin) unergiebigen Verweis auf das "Kommentierte Verzeichnis" – auch für die behaupteten Vermögensverwaltungskosten von CHF 142.00 und die behinderungsbedingten Kosten von CHF 3'950.00 keine belegmässigen Nachweise vor. Zwar hat der Rekurrent für die Steuerperiode 2018 eine Aufstellung und D. Abrechnungen eingereicht (vgl. letztes Aufzählungszeichen der Verweise auf Seite 1 der Rekursschrift). Wie der Rekurrent in der Replik zutreffend ausführt (S. 5 Ziffer 11.1.4.3.1.1), betreffen diese Unterlagen – obwohl er sie für die Steuerperiode 2018 eingereicht hat – die Steuerperiode