Ebensowenig wird der (wieder zu seinen Ungunsten gegenüber der Veranlagung erhöhte) Wertschriftenertrag von CHF 12.00 nachgewiesen. Zwar verweist der Rekurrent dafür auf ein "Kommentiertes Verzeichnis" vom 24. April 2019 (vgl. 3-BU.ccc, nachfolgend "Kommentiertes Verzeichnis"), dieses bezieht sich jedoch auf das Steuerjahr 2017 und ist für die Steuerperiode 2019 nicht massgebend.