9. 9.1. Der Rekurrent ist der Ansicht, er habe mit der Korrektur einzelner Positionen der Veranlagung in seiner Einsprache die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachgewiesen. 9.2. Was zunächst das Einkommen aus Sozialversicherung betrifft, so verweist der Rekurrent (der mit CHF 17'448.00 im Übrigen ein höheres Einkommen als das veranlagte Einkommen von CHF 17'304.00 geltend macht) auf einen Steuerausweis 2019 vom 23. Januar 2020 der E., der ausweislich der Akten dem Gemeindesteueramt Q. weder im Veranlagungsverfahren noch im Einspracheverfahren eingereicht wurde. Auch die Rekursakten enthalten keinen entsprechenden Beleg. - 23 -