Diese hat der Rekurrent trotz grosszügiger Fristerstreckung und Mahnung nicht eingereicht. Es besteht keine Pflicht der Veranlagungsbehörde, sich in einer Ermessensveranlagung akribisch an die Zahlen der Vorperiode zu halten (oder gar ein Abweichen davon zu begründen), sofern die Schätzung an sich nachvollziehbar bleibt. Dies ist vorliegend der Fall. Zusammenfassend hat die Steuerkommission Q. die Ermessensveranlagung ausreichend begründet. Die diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten gehen allesamt fehl. Sein Antrag, die Abweichungsbegründung aus der Steuerveranlagung 2019 sei fertigzustellen, wird abgewiesen.