7.3. Die Veranlagungsverfügung vom 20. September 2021 trägt den Titel "Ermessensveranlagung". In der Abweichungsbegründung ist festgehalten, dass die Steuerkommission Q. eine Ermessensveranlagung vorgenommen hat, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür als erfüllt erachtet hat. Die Zahlen orientieren sich im Wesentlichen an der Vorperiode, in der der Rekurrent mit der gleichen Begründung ebenfalls keine Steuererklärung eingereicht hat. Der Rekurrent geht deshalb mit seiner Rüge, es fehlten Angaben zur Berücksichtigung von Erfahrungszahlen, fehl, da diese Erfahrungszahlen offensichtlich in der Ermessensveranlagung eingesetzt wurden.