7.2. Wird die Veranlagung als Ermessensveranlagung vorgenommen, so muss die Veranlagungsverfügung einen entsprechenden Hinweis erhalten. Weiter ist auch der Grund anzugeben, welcher zur Ermessensveranlagung geführt hat. Eine Begründung der Schätzung ist dem Steuerpflichtigen hingegen nicht bekanntzugeben. Die Schätzung soll jedoch, soweit möglich, nachvollziehbar sein und erkennen lassen, wie die Steuerfaktoren ermittelt wurden. Je weniger Angaben der Steuerbehörde zur Verfügung stehen, desto geringer ist die Begründungspflicht (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 191 StG N 8 mit Hinweisen).