6.7. Zusammenfassend hat der Rekurrent mit dem Verweis auf die Zahlen einer Vorperiode seine uneingeschränkte, auch bei Gebrechlichkeit bestehende Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung 2019 trotz Mahnung nicht erfüllt. Damit hat der Rekurrent seine Verfahrenspflichten verletzt, was einen Untersuchungsnotstand zur Folge hatte. Die Steuerkommission Q. hat deshalb zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen. 7. 7.1. Der Rekurrent macht geltend, die Ermessensveranlagung sei nicht begründet worden.