6.6. Auch das Vorbringen der vorliegend belegten gesundheitlichen Einschränkungen ändert nichts an der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung. Eine Krankheit kann als Hinderungsgrund nur angerufen werden, wenn die Beeinträchtigung derart erheblich ausfällt, dass die steuerpflichtige Person durch sie davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts vom tt.mm.2021 [ggg], Erw. 2.3.3 mit Hinweisen). Dies war vorliegend nicht der Fall, war und ist der Rekurrent doch durchaus in der Lage, mehrere, umfangreiche Schriftstücke zu verfassen und seine Einwände zahlreich vorzubringen.