Urteil des Bundesgerichts vom tt.mm.2021 [ggg]). Bei der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung handelt es sich um eine uneingeschränkte Pflicht, die nicht durch die Erfordernisse der Notwendigkeit und Zumutbarkeit eingeschränkt ist und auch dann bestehen bleibt, wenn der Steuerpflichtige wie vorliegend auf den Beizug einer Drittperson bzw. eines Vertreters verzichtet (VGE vom tt.mm.2020 [WBE.fff], Erw. II. 2. und 3.2.). Dies gilt unabhängig davon, ob – wie zwischen den Parteien strittig – das Verfassen der zahlreichen Eingaben des Rekurrenten einen grösseren Einsatz als das Ausfüllen der Steuererklärung erfordert oder nicht.