Dies ist dem Rekurrenten aus früheren Verfahren bekannt. So enthielten die an den Rekurrenten gerichteten Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 24. September sowie 9. November 2018 betreffend Steuererklärung 2017 (ausführliche) Erklärungen zur Pflicht des Steuerpflichtigen zur Einreichung der Steuererklärung, die in den nachfolgenden Gerichtsentscheiden ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. SGE vom 27. August 2020 [3-BU.bbb], Erw. 1.4.4.; VGE vom tt.mm.2020 [WBE.fff], Erw. II. 2.; Urteil des Bundesgerichts vom tt.mm.2021 [ggg]).