6.5. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten genügt es zur Erfüllung der Verfahrenspflichten eines Steuerpflichtigen nicht, auf die Zahlen früherer Steuerperioden zu verweisen, und zwar auch dann nicht, wenn Einkommen und Vermögen sich nicht verändert haben (VGE vom tt.mm.2020 [WBE.fff], Erw. II. 3.2.). Hingegen ist für jede Steuerperiode eine Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einzureichen (§ 180 Abs. 2 StG). Dies ist dem Rekurrenten aus früheren Verfahren bekannt.