Mahnung feststeht, dass die Verfahrenspflichtverletzung der steuerpflichtigen Person auch einen Untersuchungsnotstand zur Folge hatte bzw. sich dieser mangels Mitwirkung nicht beheben lässt (zum Ganzen: VGE vom 21. Oktober 2009 [WBE.2009.111] = AGVE 2009 S. 129 mit Hinweisen). - 19 - 6.4. Der Rekurrent reichte im Veranlagungsverfahren trotz Mahnung vom 1. März 2021 keine Steuererklärung 2019 ein.