Die Behauptung des Gemeindesteueramtes, das Schreiben der Briefe erfordere einen grösseren Aufwand als das Ausfüllen der Steuererklärung, sei nicht begründet worden. Unzutreffend sei im Übrigen die Auffassung des Gemeindesteueramtes, seine Steuerverhältnisse seien einfach. Das Zusammenstellen der "jedes Jahr anderen belegmässigen Nachweise" sei ihm nicht zumutbar. Schliesslich habe das Gemeindesteueramt zahlreiche eingereichte Belege ignoriert, wobei seine Anträge im Rekurs ohnehin keiner zusätzlichen Belege bedürften, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung des Lebensaufwandes und der behinderungsbedingten Kosten. - 18 -