In der Replik führt der Rekurrent unter anderem aus, das Gemeindesteueramt und das Kantonale Steueramt würdigten die Rekursschrift mit keinem Wort. Mit der fehlenden Mahnung sei zum ersten Mal der Grund für den Rückzug der ersten Veranlagung genannt worden. Zudem gebe es keine Gesetzesbestimmung, wonach die offensichtliche Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung nur durch Einreichung einer Steuererklärung nachgewiesen werden könne. Die Behauptung des Gemeindesteueramtes, das Schreiben der Briefe erfordere einen grösseren Aufwand als das Ausfüllen der Steuererklärung, sei nicht begründet worden.