Die Verhältnisse seien einfach und veränderten sich von Jahr zu Jahr nur unwesentlich. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb der Rekurrent keine Steuererklärung einreichen, jedoch mehrseitige Schreiben verfassen könne, die einen grösseren zeitlichen Aufwand verursachten. Zudem sei dem Rekurrenten mehrfach mitgeteilt worden, welche Unterlagen er einreichen müsse und wie er die Krankheits- und die behinderungsbedingten Kosten nachweisen könne, so etwa im Schreiben vom 13. September 2021 zum Einspracheverfahren 2018.