In der Vernehmlassung verwies das Gemeindesteueramt Q. auf die Unterlagen aus dem Veranlagungs- und Einspracheverfahren, fasste die Korrespondenz zwischen den Parteien zusammen und führte aus, der Rekurrent beziehe gemäss seiner letzten eingereichten Steuererklärung 2016 eine Rente und sei Eigentümer einer selbst bewohnten Wohnung in Q. Er habe eine Hypothek und es entstünden ihm allenfalls Krankheits- sowie behinderungsbedingte Kosten. Die Verhältnisse seien einfach und veränderten sich von Jahr zu Jahr nur unwesentlich.