nachgewiesen. Die Einsprache sei begründet und seine Zahlen seien belegt gewesen. Die offensichtliche Unrichtigkeit könne zudem auch durch andere Mittel als durch eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung nachgewiesen werden. Weiter sei der Rückzug der ersten Veranlagung nicht begründet worden. Schliesslich sei seine erste Einsprache nicht beantwortet worden, stattdessen habe es eine zweite Veranlagung gegeben. Im Übrigen sei er körperlich eingeschränkt und mittellos.