5.4. Im Rekurs rügte der Rekurrent unter anderem die formlose und nicht begründete Ermessensveranlagung für die Steuerperiode 2019. Seine erste Einsprache und der diesbezügliche Antrag seien im Einspracheentscheid nicht gewürdigt worden. Er habe in seiner ersten Einsprache mit der Gegenüberstellung der korrekten (und der veranlagten) Zahlen für die Veranlagung 2019 die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung - 17 -