In der Folge erging der Einspracheentscheid. Die Steuerkommission Q. führte darin aus, die Ermessensveranlagung sei vorgenommen worden, nachdem der Rekurrent für das Jahr 2019 keine Steuererklärung eingereicht habe und dafür gemahnt worden sei. Auch mit den beiden Einsprachen habe der Rekurrent keine Steuererklärung eingereicht, weshalb er die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht nachgewiesen habe.