5.3. In seiner Einsprache vom 21. Oktober 2021 rügte der Rekurrent, dass seine erste Einsprache nicht mit einem Einspracheentscheid, sondern mit einer identischen Veranlagung beantwortet worden sei. Zudem beschwerte er sich darüber, dass die Zugeständnisse aus dem Vorbericht vom 13. September 2021 zur Einsprache betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 (Vorperiode) nicht in die Steuerperiode 2019 übernommen worden seien. Im Übrigen verwies er auf seine Einsprache vom 22. Februar 2021.