Mit Schreiben vom 1. März 2021 zog das Gemeindesteueramt Q. die Veranlagungsverfügung vom 21. Januar 2021 zurück. Gleichzeitig mahnte es den Rekurrenten zur Einreichung der Steuererklärung 2019 innert 20 Tagen. Die Verfügung vom 20. September 2021 – mit der die Steuerkommission Q. den Rekurrenten für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (unverändert) nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 11'500.00 veranlagte – enthielt die gleiche Abweichungsbegründung wie die Verfügung vom 21. Januar 2021.