Die Vornahme einer Ermessensveranlagung sei nicht begründet worden, ebenso seien die Steuerfaktoren nicht begründet festgelegt worden. Es fehlten Angaben zur Berücksichtigung von Erfahrungszahlen, der Vermögensentwicklung und dem Lebensaufwand. Zudem seien die Steuersätze und Steuerbeträge nicht begründet festgelegt worden. Die Abweichungsbegründung sei falsch bezeichnet worden und die Abweichungen seien nicht begründet worden. Insbesondere seien die von der Steuerveranlagung 2016 abweichenden Zahlen nicht begründet worden, wobei die Belege zur Steuerveranlagung 2016 ignoriert worden seien.