In seiner Einsprache vom 22. Februar 2021 führte der Rekurrent aus, Einkommen und Vermögen hätten sich gegenüber der Steuerperiode 2016 nicht verändert, weshalb keine neue Veranlagung nötig sei. Zudem belege das Arztschreiben vom 18. Juni 2018, dass er behindert und gebrechlich sei. Das Ausfüllen der Steuererklärung benötige unzumutbar viel Zeit und sei nicht einfach, zumal er andere wichtige Aufgaben zu erledigen habe. Der Beizug einer Drittperson sei in diesem Zusammenhang nicht hilfreich, da er die Steuerbelege dennoch selber zusammenstellen müsse. Die Vornahme einer Ermessensveranlagung sei nicht begründet worden, ebenso seien die Steuerfaktoren nicht begründet festgelegt worden.