5.2. Die Verfügung vom 21. Januar 2021 – mit der die Steuerkommission Q. den Rekurrenten für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 11'500.00 veranlagte – enthielt eine Abweichungsbegründung. Darin machte die Steuerkommission Q. geltend, die Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessensveranlagung seien erfüllt gewesen, und verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Ermessensveranlagung (§ 191 Abs. 3 StG), zur Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung (§ 193 Abs. 3 StG), zu den Voraussetzungen der ordentlichen Nachbesteuerung (§ 206 Abs. 1 StG) und zum Beweismittelausschluss (§ 194 Abs. 2 StG).