In der Folge ist nach der Darstellung des Sachverhaltes bzw. der Parteivorbringen (Erw. 5.2. zum Veranlagungsverfahren, Erw. 5.3. zum Einspracheverfahren und Erw. 5.4. zum Rekursverfahren) zu prüfen, ob die Ermessensveranlagung zu Recht vorgenommen wurde (Erw. 6. und 7.). Anschliessend ist die vom Rekurrenten aufgeworfene formelle Frage der Begründung der Ermessensveranlagung zu klären (Erw. 8.). Schliesslich ist darauf einzugehen, ob dem Rekurrenten der Unrichtigkeitsnachweis gelungen ist und ob die Ermessensveranlagung pflichtgemäss vorgenommen wurde (Erw. 9. und 10.).