4.5. Sämtliche formellen Rügen des Rekurrenten sind unbegründet. Seine diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen. - 15 - 5. 5.1. Der Rekurrent ist Rentner. Für die Steuerperiode 2019 reichte er keine Steuererklärung ein. Daraufhin erging eine Ermessensveranlagung.