Dass vom Spezialverwaltungsgericht im Rahmen des Schriftenwechsels Vorakten von den beteiligten Steuerbehörden eingeholt werden, hätte dem Rekurrenten bei aufmerksamem Lesen des Schreibens des Spezialverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2022 (Eingangsbestätigung zum Rekurs vom 18. Januar 2022) bekannt sein müssen. Sein Antrag, es sei zu bestätigen, dass dem Gericht keine Akten zugestellt wurden, ist vor diesem Hintergrund unverständlich. Zum Eventualantrag, es sei ihm ein Aktenverzeichnis zuzustellen, gelten die vorstehenden Ausführungen zum Akteneinsichtsrecht, dessen Ausübung dem Rekurrenten freigestanden hätte. Der Antrag und der Eventualantrag sind abzuweisen.