StG N 11 mit Hinweisen). Dennoch hätte der Rekurrent auch bei Gebrechlichkeit sein Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen können, indem er zum Beispiel einen Vertreter bestellt hätte. Dies hat er unterlassen, weshalb er selber zu verantworten hat, keine exakte Übersicht über die dem Spezialverwaltungsgericht vorliegenden Akten zu haben. Immerhin verwendet das Spezialverwaltungsgericht keine neuen Akten als Entscheidgrundlage, ohne sie dem Rekurrenten zuvor zur Stellungnahme zuzusenden (vgl. oben Erw. 4.4.2.). Die verwendeten Akten sind dem Rekurrenten deshalb bekannt.