Der Rekurrent hat jedoch keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern vielmehr klargestellt, er könne aus gesundheitlichen Gründen keine Einsicht in die Akten nehmen. Es besteht jedoch – was dem Rekurrenten offenbar bekannt ist – kein Anspruch darauf, dass eine Behörde dem Gesuchsteller das ganze Dossier in Fotokopie zustellt. Vielmehr darf der Berechtigte aus dem Dossier (vor Ort) Kopien anfertigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 173 - 14 -