Was die Rüge des Rekurrenten betrifft, es sei ihm nicht bekannt, welche Akten dem Gericht vorlägen, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent am Schriftenwechsel beteiligt war und die Vernehmlassungen des Gemeindesteueramtes Q. und des Kantonalten Steueramtes zur Stellungnahme erhalten hat. Für die Einsicht in die übrigen Akten, die zudem in der Vernehmlassung des Gemeindesteueramtes Q. übersichtsartig erwähnt wurden, hätte er andererseits von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch machen können. Der Rekurrent hat jedoch keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern vielmehr klargestellt, er könne aus gesundheitlichen Gründen keine Einsicht in die Akten nehmen.