Damit ist auch die Sorge des Rekurrenten, er könne die Akten aufgrund Gebrechlichkeit und fehlender Mittel nicht selber einreichen, unbegründet. Ebenso ist nicht ersichtlich, was der Rekurrent aus der Feststellung, es seien verschiedene Aktenstücke in der Kurzzusammenfassung des Gemeindesteueramtes Q. (Vernehmlassung vom 21. Februar 2022) nicht erwähnt, für sich ableiten will. Das Spezialverwaltungsgericht legt seinem Entscheid von Amtes wegen die dafür erforderlichen Akten zugrunde. Eine (vollständige) Aufzählung seitens des Gemeindesteueramtes ist dafür nicht erforderlich.