4.4.3. Sofern der Rekurrent mit seinen Anträgen bezüglich Akten (vgl. oben Erw. 4.4.1.) seiner Befürchtung Ausdruck verleihen möchte, dass dem Spezialverwaltungsgericht für den Entscheid notwendige Akten fehlen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass das Spezialverwaltungsgericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten ist, die nach dem Schriftenwechsel noch fehlenden Akten zu beschaffen. Die Annahme des Rekurrenten, es lägen dem Spezialverwaltungsgericht die für den Entscheid erforderlichen Akten vor, ist deshalb zutreffend. Damit ist auch die Sorge des Rekurrenten, er könne die Akten aufgrund Gebrechlichkeit und fehlender Mittel nicht selber einreichen, unbegründet.