Durch die Akteneinsicht soll der Steuerpflichtige in die Lage versetzt werden, sich über die wesentlichen Verfahrensunterlagen zu orientieren und damit seine Verfahrensrechte voll wahrzunehmen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Akten dem Pflichtigen von Amtes wegen zur Einsicht vorzulegen, es sei denn, sie zieht neue Akten bei, die als Entscheidgrundlage dienen. Es ist vielmehr Sache der am Verfahren beteiligten Partei, die Akteneinsicht zu beantragen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 173 StG N 3 mit Hinweisen).