Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, die von ihnen eingereichten oder unterzeichneten Akten einzusehen. Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht persönliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 173 Abs. 1 StG). Das Akteneinsichtsrecht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Durch die Akteneinsicht soll der Steuerpflichtige in die Lage versetzt werden, sich über die wesentlichen Verfahrensunterlagen zu orientieren und damit seine Verfahrensrechte voll wahrzunehmen.