O., § 197 StG N 8 f.). Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt das Spezialverwaltungsgericht, soweit erforderlich, eigene Untersuchungen durch und erhebt Beweise. Nach Abschluss von Untersuchung und Beweisaufnahme wird ein Urteilsentwurf erarbeitet und ein Urteil gefällt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 197 StG N 10 und 13). - 13 -