Im Rekursverfahren wird ein Schriftenwechsel durchgeführt. Dabei stellt das Spezialverwaltungsgericht dem Gemeindesteueramt den Rekurs mit der Aufforderung zu, eine Vernehmlassung zu erstatten und diese zusammen mit den chronologisch geordneten Akten dem Kantonalen Steueramt zu überweisen. Das Kantonale Steueramt hat dann ebenfalls eine Vernehmlassung zu erstatten und reicht diese mit den Akten dem Spezialverwaltungsgericht ein. Der Schriftenwechsel wird mit der Zustellung der Vernehmlassungen an den Rekurrenten zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme abgeschlossen (vgl. zum Ganzen: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 197 StG N 8 f.).