4.4.2. Gemäss § 197 Abs. 1 StG ordnet das Spezialverwaltungsgericht im Rekursverfahren von Amtes wegen die erforderlichen Untersuchungen und Beweisaufnahmen an, wofür es die gleichen Befugnisse wie die Steuerbehörden und das Verwaltungsgericht hat. Damit gilt im Rekursverfahren der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass die Steuerbehörde die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären hat (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 179 StG N 5 mit Hinweis sowie § 197 StG N 4).