In der Replik rügte der Rekurrent, dass die vorgenannten Anträge vom Spezialverwaltungsgericht ignoriert worden seien, weshalb er davon ausgehe, dass dem Spezialverwaltungsgericht die erforderlichen Akten vorlägen. Weiter monierte er, dass der Vernehmlassung des Gemeindesteueramtes Q. kein Aktenverzeichnis beiliege und ihm nicht bekannt sei, welche Akten dem Gericht vorlägen. Schliesslich seien verschiedene Aktenstücke in der Kurzzusammenfassung des Gemeindesteueramtes Q. nicht erwähnt.