4.4. 4.4.1. Im Rekursverfahren führte der Rekurrent mit Schreiben vom 1. April 2022 aus, dass ihm nicht bekannt sei, welche Akten dem Gericht vorlägen. Aufgrund seiner Gebrechlichkeit und fehlender Mittel sei es ihm nicht zumutbar, die Akten selber einzureichen. Wegen seiner Gebrechlichkeit könne er zudem vom Akteneinsichtsrecht keinen Gebrauch machen. Abschliessend stellte er die Anträge, es sei zu bestätigen, dass dem Gericht keine Akten zugestellt wurden, und es sei ihm eventualiter ein Aktenverzeichnis zuzustellen.