4.3.7. Schliesslich beschwerte sich der Rekurrent darüber, dass die Frist zur Stellungnahme zu den Vernehmlassungen des Gemeindesteueramtes Q. und des Kantonalen Steueramtes vom Spezialverwaltungsgericht ohne Begründung nur einmal erstreckt worden sei. Hierzu ist unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. oben Erw. 4.3.2.) festzuhalten, dass es im Ermessen des Spezialverwaltungsgerichts liegt, über die Erstreckung einer Stellungnahmefrist zu entscheiden. Die Frist wurde gemäss Antrag des Rekurrenten bis zum 31. Mai 2022 erstreckt.