Jedenfalls ist das Gemeindesteueramt Q. in der Folge zu Recht auf die (rechtzeitige) Einsprache eingetreten, weshalb dem Rekurrenten aus der Aufforderung zur Nennung von Hinderungsgründen kein Nachteil erwachsen ist. Ebenso ist damit die vom Rekurrenten aufgeworfene Frage, weshalb das Gemeindesteueramt zunächst das Nichteintreten androhte, dann aber doch eintrat (Rekursschrift S. 4), beantwortet. Auf die diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten ist nicht weiter einzugehen.